§ 12 — Markenschutzgesetz 1970
Gliederung
I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen
§ 12
Niemand darf ohne Zustimmung des Berechtigten den Namen, die Firma oder die besondere Bezeichnung des Unternehmens eines anderen zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzen.
…5.977 km zurückgelegt. Die Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs betrug bei erstmaligem Inverkehrbringen 300.000 km, die Restlaufleistung bei Ankauf durch den Kläger 193.000 km. [12] Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beklagte bei Kaufvertragsabschluss und Übergabe vom Wasser- und Ölverlust des Fahrzeugs Kenntnis hatte. Hätte der Kläger davon gewusst…
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