Art. 3 Artikel III — Markenschutzgesetz 1970
Gliederung
XIII. ABSCHNITT Schlußbestimmungen
Art. 3 Artikel III
Die Gebührenbestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf alle Zahlungen anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten geleistet werden oder für Anträge bestimmt sind, die nach dem Inkrafttreten überreicht werden.
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