§ 20 § 20. Unabdingbarkeit der Verpflichtungen des Kommissionärs — Depotgesetz
Gliederung
III. ABSCHNITT Einkaufskommission
§ 20 § 20. Unabdingbarkeit der Verpflichtungen des Kommissionärs
Die Verpflichtungen des Kommissionärs gemäß §§ 13 bis 19 können durch Rechtsgeschäft weder aufgehoben noch beschränkt werden; dies gilt nicht, wenn der Kommittent ein Kreditinstitut ist.
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