§ 16 § 16. Befreiung von der Übersendung des Stückeverzeichnisses — Depotgesetz
Gliederung
III. ABSCHNITT Einkaufskommission
§ 16 § 16. Befreiung von der Übersendung des Stückeverzeichnisses
Rückverweise
Die Übersendung des Stückeverzeichnisses kann unterbleiben, soweit innerhalb der hiefür bestimmten Frist die Wertpapiere auf Grund eines Auftrages des Kommittenten zur Ausfolgung bereitgestellt oder dem Kommittenten schon ausgefolgt sind oder ein Auftrag des Kommittenten zur Veräußerung ausgeführt ist.
Keine Ergebnisse gefunden