Art. 2 (Anm.: aus BGBl. Nr. 650/1987, zu § 4, BGBl. Nr. 424/1969) — Depotgesetz
Rückverweise
Zu Art. I Z 3 (§ 4 Abs. 1): Werden bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Wertpapiere sonderverwahrt, so gilt bis zur Abgabe einer gegensätzlichen Erklärung Sonderverwahrung als verlangt.
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