Art. 2 Artikel II — Depotgesetz
Gliederung
VII. ABSCHNITT Schlußbestimmungen
Art. 2 Artikel II
Zu Art. I Z 3 (§ 4 Abs. 1): Werden bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Wertpapiere sonderverwahrt, so gilt bis zur Abgabe einer gegensätzlichen Erklärung Sonderverwahrung als verlangt.
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