§ 9 Zusammenkünfte der Dienststellenleiter — Bewährungshilfegesetz
Gliederung
ERSTER ABSCHNITT Personen und Einrichtungen der Bewährungshilfe
§ 9 Zusammenkünfte der Dienststellenleiter
Rückverweise
Das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat einmal in jedem Jahr die Dienststellenleiter zu einer Zusammenkunft einzuberufen, bei der Fragen der Durchführung der Bewährungshilfe zu erörtern sind. Zu dieser Zusammenkunft können auch die im § 8 genannten Personen beigezogen werden.
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