Können die Kanzleigeschäfte der Dienststelle durch den Dienststellenleiter selbst nicht besorgt werden, sind für die Besorgung dieser Geschäfte Beamte oder Vertragsbedienstete des Bundes zu bestellen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden
Können die Kanzleigeschäfte der Dienststelle durch den Dienststellenleiter selbst nicht besorgt werden, sind für die Besorgung dieser Geschäfte Beamte oder Vertragsbedienstete des Bundes zu bestellen.
Keine Verweise gefunden