§ 6 Kanzleipersonal — Bewährungshilfegesetz
Gliederung
ERSTER ABSCHNITT Personen und Einrichtungen der Bewährungshilfe
§ 6 Kanzleipersonal
Können die Kanzleigeschäfte der Dienststelle durch den Dienststellenleiter selbst nicht besorgt werden, sind für die Besorgung dieser Geschäfte Beamte oder Vertragsbedienstete des Bundes zu bestellen.
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