BundesrechtBundesgesetzeBewährungshilfegesetz§ 6

§ 6Kanzleipersonal

In Kraft seit 01. Juli 1969
Up-to-date

Können die Kanzleigeschäfte der Dienststelle durch den Dienststellenleiter selbst nicht besorgt werden, sind für die Besorgung dieser Geschäfte Beamte oder Vertragsbedienstete des Bundes zu bestellen.

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