§ 31 Vollziehung — Bewährungshilfegesetz
Gliederung
NEUNTER ABSCHNITT Schlußbestimmungen
§ 31 Vollziehung
Rückverweise
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz betraut.
Keine Ergebnisse gefunden