BundesrechtBundesgesetzeBewährungshilfegesetzSECHSTER ABSCHNITT Mitwirkung am Tatausgleich, Vermittlung von gemeinnützigen Leistungen und Schulungen und Kursen sowie Betreuung während des Strafvollzugs durch elektronisch überwachten Hausarrest§ 29c

§ 29cVorbereitung und Betreuung während des Strafvollzuges durch elektronisch überwachten Hausarrest

In Kraft seit 01. September 2025
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