BundesrechtBundesgesetzeBewährungshilfegesetzSECHSTER ABSCHNITT Mitwirkung am Tatausgleich, Vermittlung von gemeinnützigen Leistungen und Schulungen und Kursen sowie Betreuung während des Strafvollzugs durch elektronisch überwachten Hausarrest§ 29b

§ 29bVermittlung von gemeinnützigen Leistungen sowie Schulungen und Kursen

In Kraft seit 01. Januar 2008
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