§ 26c — Bewährungshilfegesetz
Die im § 26 genannten Beamten können Erklärungen gemäß § 254 Abs. 1 BDG 1979 nur bis 31. Dezember 1999 abgeben.
Die im § 26 genannten Beamten können Erklärungen gemäß § 254 Abs. 1 BDG 1979 nur bis 31. Dezember 1999 abgeben.
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