§ 23 Zuständigkeit — Bewährungshilfegesetz
Gliederung
ZWEITER ABSCHNITT Durchführung der Bewährungshilfe
§ 23 Zuständigkeit
Die im zweiten Abschnitt bezeichneten Amtshandlungen des Gerichtes obliegen dem Gericht, das für die Anordnung der Bewährungshilfe zuständig ist.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden