§ 18 Belehrung des Rechtsbrechers über die Bewährungshilfe — Bewährungshilfegesetz
Gliederung
ZWEITER ABSCHNITT Durchführung der Bewährungshilfe
§ 18 Belehrung des Rechtsbrechers über die Bewährungshilfe
Rückverweise
Ordnet das Gericht Bewährungshilfe an, so hat es den Rechtsbrecher über diese zu belehren.
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