§ 14 Vorgesetzte Behörde — Bewährungshilfegesetz
Gliederung
ERSTER ABSCHNITT Personen und Einrichtungen der Bewährungshilfe
§ 14 Vorgesetzte Behörde
Rückverweise
Die Dienststellen für Bewährungshilfe unterstehen dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, das auch über Berufungen gegen Bescheide der Dienststellen zu entscheiden hat.
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