§ 11 Ausbildung und Fortbildung — Bewährungshilfegesetz
Gliederung
ERSTER ABSCHNITT Personen und Einrichtungen der Bewährungshilfe
§ 11 Ausbildung und Fortbildung
Das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat für die fachliche Ausbildung und Fortbildung der Bewährungshelfer zu sorgen.
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