Ruhen des gerichtlichen Dienstes an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen
Artikel I
Art. 1
An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ruht der gerichtliche Dienst, soweit es sich nicht um Strafsachen handelt und soweit für die Vornahme von Exekutions- und anderen Vollzugshandlungen und von Zustellungen nichts anderes bestimmt ist.
Art. 5 Artikel V
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1967 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Justiz betraut.