An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ruht der gerichtliche Dienst, soweit es sich nicht um Strafsachen handelt und soweit für die Vornahme von Exekutions- und anderen Vollzugshandlungen und von Zustellungen nichts anderes bestimmt ist.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1967 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Justiz betraut.