Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
1. hinsichtlich des § 51 und des § 54 Abs. 1 die Bundesregierung und der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, je nach ihrem Wirkungsbereich;
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 126/2013)
3. hinsichtlich des § 32 Abs. 1 und 3 alle Bundesminister;
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 126/2013)
5. hinsichtlich des § 24 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
6. hinsichtlich des § 16 Abs. 2 der Bundesminister für Justiz;
7. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.
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