Personen, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2019
1. ihre Praxis gemäß § 3 begonnen haben, oder
2. die Patentanwaltsprüfung abgelegt haben, oder
3. in die Liste der Patentanwälte eingetragen waren,
können auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. h in die Liste der Patentanwälte eingetragen werden. Für staatlich befugte und beeidete Ziviltechniker, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2019 ihre Praxis gemäß § 3 begonnen haben, ist § 3 Abs. 1 lit. b in der vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2019 geltenden Fassung anzuwenden.
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