§ 77a — Patentanwaltsgesetz
Gliederung
ABSCHNITT VIII Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 77a
Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Verfahren des Disziplinarsenates geht auf das Verwaltungsgericht des Landes über.
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