§ 49 — Patentanwaltsgesetz
Gliederung
ABSCHNITT V Disziplinarbestimmungen
§ 49
Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens wird bei der Patentanwaltskammer der Disziplinarrat eingerichtet. Der Sachaufwand für das Disziplinarverfahren ist von der Patentanwaltskammer zu tragen.
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