§ 40 — Patentanwaltsgesetz
Gliederung
ABSCHNITT IV Patentanwaltskammer
§ 40
Die Aufsichtsbehörde hat rechtskräftige Beschlüsse, Entscheidungen und Verfügungen der Kammerorgane (§ 33) aufzuheben, wenn sie gegen bestehende Gesetze oder Verordnungen verstoßen.
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