§ 38 — Patentanwaltsgesetz
Gliederung
ABSCHNITT IV Patentanwaltskammer
§ 38
Zur Besorgung der Kammergeschäfte ist ein Kammeramt zu errichten, das dem Präsidenten untersteht. Dieser hat im Einvernehmen mit dem Vorstand das erforderliche Personal zu bestellen.
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