BundesrechtBundesgesetzePatentanwaltsgesetz§ 29c

§ 29c

In Kraft seit 11. August 2001
Up-to-date

Patentanwalts-Partnerschaften oder Patentanwalts-Gesellschaften in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann Vollmacht erteilt werden. Sie sind durch ihre vertretungsbefugten Gesellschafter vertretungsbefugt im Sinn des § 16.

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