(1) Die Verwahrungsgebühr beträgt für je ein Jahr:
a) bei den im § 2 Abs. 1 Z. 1 bis 5 angeführten Verwahrnissen 1 v. T.,
b) bei den im § 2 Abs. 1 Z. 6 angeführten Verwahrnissen und bei Barerlägen in in- und ausländischer Währung 2 v. T. vom Werte,
c) bei Urkunden, die in Geld umsetzbar sind, jedoch nicht zu den im § 2 Abs. 1 Z. 1 bis 5 angeführten Urkunden gehören, 20 Cent.
(2) Die nach Abs. 1 und 3 berechneten Gebühren sind auf volle 10 Cent auf- oder abzurunden, wobei Beträge bis einschließlich 5 Cent abgerundet und Beträge über 5 Cent aufgerundet werden. Die Mindestgebühr beträgt jedoch 10 Cent.
(3) Für die Berechnung der Gebühr sind die Werte aller unter einer Masse durch die gleiche Zeit verwahrten Gegenstände derselben Gebührenstufe zusammenzurechnen, doch sind mehreren Eigentümern gemeinsam gehörige Gegenstände so zu behandeln, als ob die Anteile gesondert verwahrt würden.
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