(1) Als Dauer der Verwahrung gilt ohne Rücksicht auf einen Wechsel des Verwahrungsortes die Zeit vom Erlag bis zur Ausfolgung.
(2) Die Verwahrungsdauer ist für jeden auszufolgenden Gegenstand gesondert zu berechnen.
(3) Ein angefangenes Jahr ist bei der Berechnung der Dauer für voll anzusehen.
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