(1) Als Wert ist anzunehmen:
1. bei Wertpapieren, die einen Börsen- oder Marktpreis haben, der Kurs- oder Marktwert des Tages der Ausfolgebewilligung, wenn aber dieser Wert nicht bekannt ist, der letzte bekannte Kurs- oder Marktwert, bei bereits verlosten Wertpapieren der Einlösungswert;
2. bei Wertpapieren, die keinen im Inland bekannten Börsen- oder Marktpreis haben, der Schätzwert, wenn aber ihr Wert nicht abgeschätzt werden kann, der Nennwert;
3. bei Lebensversicherungspolizzen der Rückkaufswert;
4. bei Pfandscheinen der aus dem Schein ersichtliche Schätzwert des verpfändeten Gegenstandes abzüglich der darauf lastenden Darlehenssumme;
5. bei Sparbüchern und sonstigen Einlagebüchern der aus dem Buch ersichtliche Stand am Tage der Ausfolgebewilligung; bei Abhebungen ist die Höhe des abgehobenen Betrages maßgebend;
6. bei Kostbarkeiten und nicht gängigen Münzen der beim Erlag erhobene Schätzwert.
(2) Für die Wertbestimmung von Beträgen, die in ausländischer Währung ausgedrückt sind, gilt § 6 Abs. 3 des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984, entsprechend.
(3) Ein nicht in vollen Euro bestehender Wertbetrag ist auf den nächsthöheren Eurobetrag aufzurunden.
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