Art. 17 § 6 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen, Vollziehung und personenbezogene Ausdrücke — Gebühren für Verwahrnisse der gerichtlichen Verwahrungsabteilungen
Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.