§ 23 Vollziehung. — Anerbengesetz
Gliederung
IV. Abschnitt. Schluß- und Übergangsbestimmungen.
§ 23 Vollziehung.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft betraut.
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