Art. 32 § 10 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 112/2003, zu § 10, BGBl. Nr. 106/1958)
Up-to-date
§ 10 Anerbengesetz in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist in Verlassenschaftssachen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 erstmals bei Gericht oder beim Gerichtskommissär anhängig gemacht wurden oder werden konnten.