Art. 68 Artikel68. — Scheckgesetz 1955
Rückverweise
VIERZEHNTER ABSCHNITT.
Schlußbestimmungen.
Soweit in Gesetzen und Verordnungen auf das Scheckgesetz verwiesen ist, treten an dessen Stelle die entsprechenden Vorschriften des Scheckgesetzes 1955.
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