Art. 39 Artikel39. — Scheckgesetz 1955
Rückverweise
(1) Die im Ausland ausgestellten gekreuzten Schecks (zwei gleichlaufende Striche auf der Vorderseite des Schecks) werden im Inland als Verrechnungsschecks behandelt.
(2) Die Streichung der Kreuzung gilt als nicht erfolgt.
Keine Ergebnisse gefunden