Art. 35 Artikel35. — Scheckgesetz 1955
Rückverweise
Der Bezogene, der einen durch Indossament übertragbaren Scheck einlöst, ist verpflichtet, die Ordnungsmäßigkeit der Reihe der Indossamente, aber nicht die Unterschriften der Indossanten zu prüfen.
Keine Ergebnisse gefunden