Art. 99 Artikel 99. — Wechselgesetz 1955
Gliederung
FÜNFTER TEIL. Schlußbestimmungen.
Art. 99 Artikel 99.
Soweit in Gesetzen und Verordnungen auf die Wechselordnung oder das Wechselgesetz verwiesen ist, treten an dessen Stelle die entsprechenden Vorschriften des Wechselgesetzes 1955.
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