Art. 98 Artikel 98. — Wechselgesetz 1955
Gliederung
VIERTER TEIL. Geltungsbereich der Gesetze.
Art. 98 Artikel 98.
Das Recht des Zahlungsortes bestimmt die Maßnahmen, die bei Verlust oder Diebstahl eines Wechsels zu ergreifen sind.
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