Art. 96 Artikel 96. — Wechselgesetz 1955
Gliederung
VIERTER TEIL. Geltungsbereich der Gesetze.
Art. 96 Artikel 96.
(1) Das Recht des Zahlungsortes bestimmt, ob die Annahme eines gezogenen Wechsels auf einen Teil der Summe beschränkt werden kann und ob der Inhaber verpflichtet oder nicht verpflichtet ist, eine Teilzahlung anzunehmen.
(2) Dasselbe gilt für die Zahlung bei einem eigenen Wechsel.
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