Art. 95 Artikel 95. — Wechselgesetz 1955
Gliederung
VIERTER TEIL. Geltungsbereich der Gesetze.
Art. 95 Artikel 95.
Das Recht des Ausstellungsortes bestimmt, ob der Inhaber eines gezogenen Wechsels die seiner Ausstellung zugrunde liegende Forderung erwirbt.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden