Art. 94 Artikel 94. — Wechselgesetz 1955
Gliederung
VIERTER TEIL. Geltungsbereich der Gesetze.
Art. 94 Artikel 94.
Die Fristen für die Ausübung der Rückgriffsrechte werden für alle Wechselverpflichteten durch das Recht des Ortes bestimmt, an dem der Wechsel ausgestellt worden ist.
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