Art. 93 Artikel 93. — Wechselgesetz 1955
Gliederung
VIERTER TEIL. Geltungsbereich der Gesetze.
Art. 93 Artikel 93.
(1) Die Wirkungen der Verpflichtungserklärungen des Annehmers eines gezogenen Wechsels und des Ausstellers eines eigenen Wechsels bestimmen sich nach dem Recht des Zahlungsortes.
(2) Die Wirkungen der übrigen Wechselerklärungen bestimmen sich nach dem Recht des Staates, in dessen Gebiet die Erklärungen unterschrieben worden sind.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden