Art. 84 Artikel 84. — Wechselgesetz 1955
Gliederung
DRITTER TEIL. Ergänzende Vorschriften.
ERSTER ABSCHNITT. Protest.
Art. 84 Artikel 84.
Der Wechsel kann an den Protestbeamten bezahlt werden. Die Befugnis des Protestbeamten zur Annahme der Zahlung kann nicht ausgeschlossen werden.
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