Art. 75 Artikel 75. — Wechselgesetz 1955
Gliederung
ZWEITER TEIL. Eigener Wechsel.
Art. 75 Artikel 75.
Der eigene Wechsel enthält:
1. die Bezeichnung als Wechsel im Text der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist;
2. das unbedingte Versprechen, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen;
3. die Angabe der Verfallzeit;
4. die Angabe des Zahlungsortes;
5. den Namen dessen, an den oder an dessen Order gezahlt werden soll;
6. die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung;
7. die Unterschrift des Ausstellers.
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