Art. 73 Artikel 73. — Wechselgesetz 1955
Gliederung
ERSTER TEIL. Gezogener Wechsel.
ZWÖLFTER ABSCHNITT. Allgemeine Vorschriften.
Art. 73 Artikel 73.
Bei der Berechnung der gesetzlichen oder im Wechsel bestimmten Fristen wird der Tag, von dem sie zu laufen beginnen, nicht mitgezählt.
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