BundesrechtBundesgesetzeWechselgesetz 1955ERSTER TEIL. Gezogener Wechsel.NEUNTER ABSCHNITT. Ausfertigung mehrerer Stücke eines Wechsels; Wechselabschriften.1. Ausfertigungen. Artikel 64.Art. 65

Art. 65Artikel 65.

In Kraft seit 01. Mai 1955
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