Art. 61 Artikel 61. — Wechselgesetz 1955
Gliederung
ERSTER TEIL. Gezogener Wechsel.
ACHTER ABSCHNITT. Ehreneintritt.
3. Ehrenzahlung. Artikel 59.
Art. 61 Artikel 61.
Weist der Inhaber die Ehrenzahlung zurück, so verliert er den Rückgriff gegen diejenigen, die frei geworden wären.
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