Wer den Wechsel eingelöst hat, kann von seinen Vormännern verlangen:
1. den vollen Betrag, den er gezahlt hat;
2. die Zinsen dieses Betrages zu sechs vom Hundert seit dem Tag der Einlösung;
3. seine Auslagen;
4. eine Vergütung, die nach den Vorschriften des Art. 48 Abs. 1 Z. 4 berechnet wird.
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