Art. 4 Artikel 4. — Wechselgesetz 1955
Gliederung
ERSTER TEIL. Gezogener Wechsel.
ERSTER ABSCHNITT. Ausstellung und Form des gezogenen Wechsels.
Art. 4 Artikel 4.
Rückverweise
Der Wechsel kann bei einem Dritten, am Wohnort des Bezogenen oder an einem anderen Ort zahlbar gestellt werden.
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