Art. 39 Artikel 39. — Wechselgesetz 1955
Gliederung
(1) Der Bezogene kann vom Inhaber gegen Zahlung die Aushändigung des quittierten Wechsels verlangen.
(2) Der Inhaber darf eine Teilzahlung nicht zurückweisen.
(3) Im Fall der Teilzahlung kann der Bezogene verlangen, daß sie auf dem Wechsel vermerkt und ihm eine Quittung erteilt wird.
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