Art. 23 Artikel 23. — Wechselgesetz 1955
Gliederung
(1) Wechsel, die auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lauten, müssen binnen einem Jahr nach dem Tag der Ausstellung zur Annahme vorgelegt werden.
(2) Der Aussteller kann eine kürzere oder eine längere Frist bestimmen.
(3) Die Indossanten können die Vorlegungsfristen abkürzen.
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