Art. 102 Artikel 102. — Wechselgesetz 1955
Gliederung
FÜNFTER TEIL. Schlußbestimmungen.
Art. 102 Artikel 102.
Rückverweise
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Handel und Wiederaufbau und für Finanzen, hinsichtlich der Bestimmung des Art. 54 Abs. 7 die Bundesregierung betraut.
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