Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
a) Hinsichtlich des § 20 Abs. 1 zweiter Satz das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen;
b) hinsichtlich des § 11 Abs. 4, des übrigen § 20, der §§ 26, 27 Abs. 2 und des § 31 das Bundesministerium für Justiz;
c) hinsichtlich der übrigen Paragraphen das Bundesministerium für Finanzen.
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