§ 30 § 30. Abgabenbefreiung. — Wertpapierbereinigungsgesetz
Gliederung
I. ABSCHNITT. Wertpapierbereinigung.
§ 30 § 30. Abgabenbefreiung.
Die durch dieses Bundesgesetz veranlaßten Amtshandlungen, Eingaben, Niederschriften, Urkunden und Zeugnisse sowie sonstige Rechtsvorgänge unterliegen keiner Gebühr nach dem Gebührengesetz 1946.
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